AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur
Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung
des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechnbar.
4. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportversicherungen Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an
hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi
Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Haftung Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die
Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte. Der Möbelspediteur ist
von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle
oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein
Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten
Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der
Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm
nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
7. Schadensanzeige Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei
Ablieferung auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche
Schäden oder Verluste sind dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (E
Mail, Brief, Fax) anzuzeigen. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend
gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
8. Elektro- und Installationsarbeiten Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
9. Handwerkervermittlung Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur
nur für sorgfältige Auswahl.
10. Aufrechnung Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
11. Abtretung Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem
von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
12. Missverständnisse Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solchen an andere zu ihrer Annahme nicht
bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
13. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen
wird.
14. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist vor Beendigung der Entladung, fällig
und in barem oder in Form gleichwertigem Zahlungsmittel zu bezahlen. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder
nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende
Anwendung.
15. Rücktritt und Kündigung Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g
Absatz 2 Satz 1 Nummer 9BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Der
Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der
Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen
sind, pauschal 50% der vereinbarten Summe verlangen.
16. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht,
in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht